Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik
(Bedag-Gesetz, BIG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

  • Gegenstand

    Art. 1

    Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der Bedag Informatik sowie den Zweck und die Organisation dieser Informatikunternehmung.

  • Rechtsform, Sitz, Firma

    Art. 2

    Unter der Firma «Bedag Informatik» (Bedag Informatique) wird eine Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620ff. des Obligationenrechts (OR)1) mit Sitz in Bern geführt.

  • Zweck

    Art. 3

    1. Die Bedag Informatik erbringt unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze Informatik-Dienstleistungen.
    2. Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.
    3. Die Statuten regeln die Einzelheiten und setzen die Eigentümerstrategie des Regierungsrates um.
  • Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bedag Informatik

    Art. 4

    Die Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich zwischen der Bedag Informatik und den zuständigen Stellen des Kantons wird durch Verträge geregelt.

  • Beteiligung des Kantons

    Art. 5

    1. Der Kanton verfügt kapital- und stimmenmässig mindestens über die absolute Mehrheit an der Bedag Informatik. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
    2. Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Kantons bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.
  • Organisation

    Art. 6

    Die Organisation der Bedag Informatik richtet sich nach dem Obligationenrecht und nach den Statuten.

  • Datenschutz

    Art. 7

    1. Die Bedag Informatik untersteht der Datenschutzgesetzgebung des Kantons Bern, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllt.
    2. Sie untersteht der eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung, soweit sie für Dritte ohne besonderen Auftrag des Kantons gewerbliche Leistungen erbringt.
    3. Sie untersteht anderem Datenschutzrecht, soweit dies vereinbart oder durch die besondere Datenschutzgesetzgebung vorgesehen ist.
  • Informationssicherheit

    Art. 8

    1. Die Bedag Informatik vereinbart mit den einzelnen Leistungsbezügerinnen und – bezügern die von ihr im Rahmen der jeweiligen Aufträge zu beachtende Informationssicherheit.
    2. Sie richtet eine interne Kontrolle für die Informationssicherheit ein.
    3. Sie lässt die Informationssicherheit jährlich durch eine unabhängige externe Fachstelle schwerpunktmässig überprüfen.
    4. Sie informiert die betroffenen Leistungsbezügerinnen und –bezüger in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Prüfung gemäss Absatz 3.
  • Aufsicht

    Art. 9

    1. Die dem Kanton gegenüber der Bedag Informatik zustehenden Rechte und Pflichten werden im Rahmen des Aktienrechts durch den Regierungsrat wahrgenommen.
    2. Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG)2)
  • Verantwortlichkeit der Organe

    Art. 10

    Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Bedag Informatik und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

     

2. Rechtsumwandlung

  • Rechtsformumwandlung

    Art. 11

    1. Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Bedag Informatik ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620ff. des Obligationenrechts umgewandelt.
    2. Die Aktiengesellschaft Bedag Informatik führt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Bedag Informatik weiter.
  • Mitwirkung des Grossen Rates

    Art. 12

    1. Die ersten Statuten der Bedag Informatik bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.
    2. Die Zuständigkeit für spätere Statutenänderungen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
  • Mitwirkung des Regierungsrates

    Art. 13

    1. Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Bedag Informatik in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat.
    2. Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nötig ist.
  • Kosten der Umwandlung

    Art. 14

    Die Kosten der Umwandlung übernimmt die Bedag Informatik.

     

3. Schlussbestimmungen

  • Änderung von Erlassen

    Art. 15

    Folgende Erlasse werden geändert: 1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986:3)

  • Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften

    Art. 16a (neu)

    1. Die kantonale Aufsichtsstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 34 mit Datenschutzaufsichtsorganen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zusammenarbeiten.
    2. Art und Umfang der Zusammenarbeit werden in einer schriftlichen Vereinbarung umschrieben. Der oder die Beauftragte für Datenschutz ist für deren Unterzeichnung zuständig.
    3. Datenschutzaufsichtsorgane anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können im Kanton Bern Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.
    4. Die kantonale Aufsichtsstelle kann in andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.

    2. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG):4)

    Art. 75 1Als juristische Personen werden besteuert
    a unverändert,
    b unverändert,
    c aufgehoben.
    2 und 3 Unverändert.

    Art. 83 1Von der Steuerpflicht sind befreit
    a unverändert,
    b der Kanton Bern und seine Anstalten, inbegriffen die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,
    c bis m unverändert.
    2 Unverändert.

    Art. 102 1 bis 4 Unverändert.
    5 Aufgehoben.

  • Aufhebung eines Erlasses

    Art. 16

    Das Gesetz vom 29. August 1989 über die BEDAG Informatik (BSG 152.031.2) wird aufgehoben.

  • Inkrafttreten

    Art. 17

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

    Bern, 5. Juni 2002

    Im Namen des Grossen Rates

    Der Präsident: Widmer

    Der Staatsschreiber: Nuspliger

1) SR 220
2) BSG 152.04
3) BSG 152.04
4) BSG 661.11

 

Rechtsform