Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik
(Bedag-Gesetz, BIG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
-
Gegenstand
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der Bedag Informatik sowie den Zweck und die Organisation dieser Informatikunternehmung.
- Rechtsform, Sitz, Firma
Art. 2
Unter der Firma «Bedag Informatik» (Bedag Informatique) wird eine Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620ff. des Obligationenrechts (OR)1) mit Sitz in Bern geführt.
- Zweck
Art. 3
- Die Bedag Informatik erbringt unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze Informatik-Dienstleistungen.
- Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.
- Die Statuten regeln die Einzelheiten und setzen die Eigentümerstrategie des Regierungsrates um.
- Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bedag Informatik
Art. 4
Die Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich zwischen der Bedag Informatik und den zuständigen Stellen des Kantons wird durch Verträge geregelt.
- Beteiligung des Kantons
Art. 5
- Der Kanton verfügt kapital- und stimmenmässig mindestens über die absolute Mehrheit an der Bedag Informatik. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
- Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Kantons bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.
- Organisation
Art. 6
Die Organisation der Bedag Informatik richtet sich nach dem Obligationenrecht und nach den Statuten.
- Datenschutz
Art. 7
- Die Bedag Informatik untersteht der Datenschutzgesetzgebung des Kantons Bern, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllt.
- Sie untersteht der eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung, soweit sie für Dritte ohne besonderen Auftrag des Kantons gewerbliche Leistungen erbringt.
- Sie untersteht anderem Datenschutzrecht, soweit dies vereinbart oder durch die besondere Datenschutzgesetzgebung vorgesehen ist.
- Informationssicherheit
Art. 8
- Die Bedag Informatik vereinbart mit den einzelnen Leistungsbezügerinnen und – bezügern die von ihr im Rahmen der jeweiligen Aufträge zu beachtende Informationssicherheit.
- Sie richtet eine interne Kontrolle für die Informationssicherheit ein.
- Sie lässt die Informationssicherheit jährlich durch eine unabhängige externe Fachstelle schwerpunktmässig überprüfen.
- Sie informiert die betroffenen Leistungsbezügerinnen und –bezüger in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Prüfung gemäss Absatz 3.
- Aufsicht
Art. 9
- Die dem Kanton gegenüber der Bedag Informatik zustehenden Rechte und Pflichten werden im Rahmen des Aktienrechts durch den Regierungsrat wahrgenommen.
- Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG)2)
- Verantwortlichkeit der Organe
Art. 10
Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Bedag Informatik und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Rechtsumwandlung
- Rechtsformumwandlung
Art. 11
- Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Bedag Informatik ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620ff. des Obligationenrechts umgewandelt.
- Die Aktiengesellschaft Bedag Informatik führt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Bedag Informatik weiter.
- Mitwirkung des Grossen Rates
Art. 12
- Die ersten Statuten der Bedag Informatik bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.
- Die Zuständigkeit für spätere Statutenänderungen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
- Mitwirkung des Regierungsrates
Art. 13
- Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Bedag Informatik in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat.
- Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nötig ist.
- Kosten der Umwandlung
Art. 14
Die Kosten der Umwandlung übernimmt die Bedag Informatik.
3. Schlussbestimmungen
- Änderung von Erlassen
Art. 15
Folgende Erlasse werden geändert: 1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986:3)
- Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften
Art. 16a (neu)
- Die kantonale Aufsichtsstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 34 mit Datenschutzaufsichtsorganen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zusammenarbeiten.
- Art und Umfang der Zusammenarbeit werden in einer schriftlichen Vereinbarung umschrieben. Der oder die Beauftragte für Datenschutz ist für deren Unterzeichnung zuständig.
- Datenschutzaufsichtsorgane anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können im Kanton Bern Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.
- Die kantonale Aufsichtsstelle kann in andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.
2. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG):4)
Art. 75 1Als juristische Personen werden besteuert
a unverändert,
b unverändert,
c aufgehoben.
2 und 3 Unverändert.Art. 83 1Von der Steuerpflicht sind befreit
a unverändert,
b der Kanton Bern und seine Anstalten, inbegriffen die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,
c bis m unverändert.
2 Unverändert.Art. 102 1 bis 4 Unverändert.
5 Aufgehoben. - Aufhebung eines Erlasses
Art. 16
Das Gesetz vom 29. August 1989 über die BEDAG Informatik (BSG 152.031.2) wird aufgehoben.
- Inkrafttreten
Art. 17
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bern, 5. Juni 2002
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Widmer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) SR 220
2) BSG 152.04
3) BSG 152.04
4) BSG 661.11
