Bedag-Medienpreis Eugen 2011 für Printmedien, Radio, Fernsehen und Internet
PräambelDie Bedag schreibt jedes Jahr den Preis Eugen für Informatik-Journalismus aus. Ziel dieser Ausrichtung ist es, Journalistinnen und Journalisten zu ermuntern, ihrem jeweiligen Publikum vermehrt Informatik-Themen näher zu bringen.
Informatik durchdringt immer weitere Bereiche des wirtschaftlichen, staatlichen und privaten Lebens. Deshalb ist das Verständlichmachen von Hintergründen und die leicht fassbare Darstellung von Zusammenhängen zu Gunsten der Allgemeinheit eine wichtige Aufgabe der Medien.
Alle in diesem Reglement genannten Chargen stehen sowohl Frauen wie Männern offen.
Artikel 1 (Zweck)
Der Bedag-Medienpreis Eugen bezweckt die Förderung und Unterstützung von allgemeinverständlichen journalistischen Arbeiten in deutscher, französischer und italienischer Sprache im Bereich der Informatik. Für die Auszeichnung solcher Arbeiten steht jährlich eine Preissumme von insgesamt Fr. 18’000.-- zur Verfügung. Damit soll pro Medium je eine Arbeit mit einer Summe von Fr. 6000.-- ausgezeichnet werden. Sind keine auszeichnungswürdigen Arbeiten einer oder mehrerer Medien eingereicht worden, verfällt die entsprechende Preissumme für das laufende Jahr.
Artikel 2 (Arbeiten)
Die Arbeiten müssen sich mit Informatik befassen. Sie sollen informativ, kompetent und allgemeinverständlich abgefasst sowie attraktiv gestaltet sein und komplexe Zusammenhänge im Bereich der Informatik durchschaubar machen.
Artikel 3 (Publikationsorgan)
Printmedien: Die Arbeiten, die zur Jurierung eingereicht werden, müssen in schweizerischen Tageszeitungen, Gratisanzeigern, Wochenzeitungen, Wirtschaftszeitungen oder Familien- und Publikumszeitschriften publiziert worden sein. Arbeiten aus der Fachpresse und aus Special-Interest-Magazinen werden nicht berücksichtigt. In Zweifelsfällen ist der Katalog der Schweizer Presse, herausgegeben vom Verband Schweizerischer Werbegesellschaften, massgebend.
Elektronische Medien: Die Arbeiten, die zur Jurierung eingereicht werden, müssen in Sendungen ausgestrahlt worden sein, die von schweizerischen Radio- oder TV-Gesellschaften produziert und gesendet worden sind.
Internet: Arbeiten, die im Internet publiziert werden, müssen in der Art und Weise den Vorgaben für Artikel in den Printmedien entsprechen.
Artikel 4 (Formalien)
Alle an der Arbeit Beteiligten sind namentlich zu bezeichnen.
Arbeiten von Jurymitgliedern und Mitarbeitern der Bedag sind nicht teilnahmeberechtigt.
Pro Teilnehmer dürfen maximal drei Arbeiten eingereicht werden. Serien zählen als eine Arbeit, wenn es sich um zusammenhängende Artikel bzw. Sendungen handelt.
Die Arbeiten sind in vierfacher Ausfertigung (Fotokopie, CD, DVD), bei Printmedien mindestens eine Arbeit in Form des vollständigen Publikationsorgans, einzureichen.
Artikel 5 (Zusammensetzung der Jury)
Die Jury setzt sich aus einem Präsidenten und acht Mitgliedern zusammen. Der sprachlichen Ausgewogenheit ist Rechnung getragen.
In der Jury soll nach Möglichkeit mindestens ein Informatik-Spezialist Einsitz nehmen. Die restlichen Mitglieder sollen nach Möglichkeit selbst im Medienbereich tätig sein oder dazu eine enge Beziehung haben.
Mitarbeiter der Bedag dürfen der Jury nicht angehören.
Die Jury konstituiert sich selbst.
Artikel 6 (Wahl der Jury)
Der Präsident der Jury wird durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bedag gewählt.
Die übrigen Jurymitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten der Jury durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bedag gewählt.
Alle Jurymitglieder sind auf zwei Jahre gewählt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.
Artikel 7 (Tätigkeit der Jury)
Die Jury tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich.
Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Traktanden sind den Jurymitgliedern mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung bekanntzugeben.
Damit die Jury beschlussfähig ist, müssen mindestens fünf Mitglieder (Präsident miteingeschlossen) anwesend sein. Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. sein Stellvertreter den Stichentscheid.
Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn die Mehrheit der Jurymitglieder diesem Verfahren zustimmt und keines der nicht zustimmenden Mitglieder innert fünf Arbeitstagen die Einberufung einer Sitzung verlangt.
Über die Beschlüsse der Jury und deren Begründung ist ein Kurzprotokoll zu führen. Der Präsident informiert den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bedag über die Aktivitäten der Jury.
Artikel 8 (Ausschreibung)
Die Jury schreibt jährlich die Teilnahmebedingungen und die Preissumme in geeigneter Form aus und setzt die Eingabefrist für die teilnehmenden Arbeiten fest.
Artikel 9 (Ausstand)
Die Jurymitglieder dürfen nicht Arbeiten von Autoren/Realisatoren begutachten, zu denen sie eine enge berufliche oder persönliche Beziehung haben.
Artikel 10 (Vorprüfung der Arbeiten)
Die eingereichten Arbeiten sind in geeigneter Form daraufhin zu überprüfen, ob sie die Bedingungen gemäss Artikel 3 (Publikationsorgan) und Artikel 4 (Formalien) erfüllen.
Die Jury entscheidet endgültig über die Nichtzulassung von Arbeiten wegen Nichterfüllens dieser Voraussetzungen.
Artikel 11 (Begutachtung und Bewertung)
Die verbleibenden Arbeiten sind aufgrund eines von der Jury genehmigten Kriterienkataloges in geeigneter Form schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Jede Arbeit ist von mindestens drei Mitgliedern der Jury (Präsident miteingeschlossen) zu begutachten und zu bewerten.
Artikel 12 (Auszeichnung)
Die Jury nimmt Kenntnis von der Bewertung aller Arbeiten. Sie entscheidet mit schriftlicher Begründung (im Sinne einer Laudatio) endgültig über die Zuerkennung einer Auszeichnung. Findet die Jury keine Arbeit auszeichnungswürdig, so hat sie dies zu begründen.
Artikel 13 (Verleihung der Auszeichnung)
Die Auszeichnung wird jeweils im Oktober im Rahmen einer Veranstaltung der Bedag durch den Jurypräsidenten oder seinen Stellvertreter verliehen.
Artikel 14 (Aufbewahrung der Arbeiten)
Die ausgezeichneten Arbeiten werden während zehn Jahren von der Bedag aufbewahrt.
Alle übrigen Arbeiten werden vom Sekretariat der Jury während eines Jahres aufbewahrt und innerhalb dieser Zeit auf Verlangen den Autoren zurückgesandt.
Artikel 15 (Rechte an den Arbeiten)
Das Urheberrecht bleibt beim Autor der Arbeit; die Bedag erhält das Recht, prämierte Arbeiten nach Rücksprache mit dem jeweiligen Autor für ihre Zwecke zu verwenden.
Artikel 16 (Sekretariat)
In Absprache mit dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bedag wird durch den Präsidenten der Jury bzw. seinen Stellvertreter ein Sekretariat bestimmt. Über die Entscheide der Jury kann keine Korrespondenz geführt werden.
Artikel 17 (Verbindlichkeit des Reglements)
Dieses Reglement ist für die Jury verbindlich. Soweit notwendig, ist es in den Ausschreibungen den interessierten Autoren zur Kenntnis zu bringen.
Bern, Januar 2011 Bedag Informatik AG
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| Peter Schmutz Vorsitzender der Geschäftsleitung |
Danielle Stöckli Leiterin Personal und Management-Services |
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